Satzung Raumfahrer Net

Der Verein „Raumfahrer Net“ wurde am 23. November 2002 – nach fast eineinhalb jährigem Bestehen des Internetprojekts – in Berlin gegründet.

Autor: Raumfahrer Net.

Aktuelle Fassung vom 28. Juli 2006

Präambel

Seit Galileo Galilei vor 400 Jahren den Lauf der Erde um die Sonne berechnete, war die Wissenschaft stets ein treibendender Motor des Fortschritts unserer Gesellschaft. Eine dieser Wissenschaften im Dienste der Menschheit ist die Weltraumfahrt, welche die Menschheit an immer neue Grenzen treibt. Diese immer neuen Herausforderungen verlangen dem Menschen Kreativität und äußersten Erfindungsgeist ab und bringen ihn zum Wohle aller an die Grenzen der Machbarkeit. In diesem Streben nach den Sternen erkannte die Menschheit die Nichtigkeit menschgemachter Grenzen und die verwundbare Schönheit der Erde. Durch die gemeinsame friedliche Erforschung des Alls wurden aus früheren Feinden Partner.

Wir stehen am Anfang eines neuen Jahrtausend – eines Jahrtausends voller Chancen und Möglichkeiten. Als Teil einer jungen Generation im Herzen Europas, aus Ost und West, sind wir zusammengetroffen, um auf Basis dieser Satzung einen Verein zu gründen, die Öffentlichkeit vom Nutzen der friedlichen Erforschung des Weltalls zu überzeugen und als junge Generation unseren Beitrag dazu zu leisten.

Artikel 1 Name, Sitz, Rechtsnatur

  • (1) Der Verein führt den Namen Raumfahrer Net, hat seinen Sitz in Berlin und ist eine Körperschaft des privaten Rechts. Er soll Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangen.
  • (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§52ff. AO und nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2 Aufgaben des Vereines

  • (1) Dem Verein obliegt insbesondere:
    • a) Zur Bildung im Bereich der Naturwissenschaften, speziell im Bezug auf Raumfahrt und Astronomie beizutragen
    • b) allgemein verständliche Informationen über die Raumfahrt und Astronomie einer möglichst breiten Bevölkerungsschicht nahezubringen und so zur Volksbildung beizutragen
    • c) Jugendlichen und jungen Menschen in den Redaktionen die Möglichkeit zur Ausübung journalistischer Tätigkeiten zu geben und durch die aktive Mitarbeit im Verein Erfahrungen zu erhalten und zu ihrer Entwicklung und Erziehung beizutragen
    • d) durch das Informationsangebot den Nutzen der Raumfahrt für das Leben auf der Erde darzustellen und den friedlichen Charakter der internationalen Kooperation in der Raumfahrt hervorzuheben
    • e) die Jugend für Natur- und Ingenieurswissenschaften, speziell mit Bezug auf die Astronomie und Raumfahrt, zu begeistern und so zur Bildung beizutragen
  • (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht u. a. durch die Bereitstellung eines Informationsangebots über die Naturwissenschaften – hauptsächlich auf der Basis eines umfangreichen kostenlos zugänglichen Internetangebots -, Schul- und Jugendprojekten, Petitionen, Wettbewerben, Diskussionen und Veranstaltungen.

Artikel 3 Mittel des Vereins

  • (1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch: Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Erlöse von Veranstaltungen, Zuschüsse und Subventionen der öffentlichen Hand und sonstige Zuwendungen.
  • (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Vereinsbezogene Aufwendungen von Mitgliedern dürfen nur gegen Beleg nach Genehmigung durch den Vorstand ersetzt werden.

Artikel 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die mit dem Zweck und der Satzung des Vereines einverstanden ist. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  • (2) Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Über Ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlich gestellten Antrags auf Aufnahme als ordentliches Mitglied.
  • (3) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind oder Ehrenmitglieder. Den fördernden Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen Kapazitäten ausreichen.
  • (4) Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen verliehen werden, die sich in hervorragendem Maße um den Verein oder die Verwirklichung des Vereinszwecks verdient gemacht haben. Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist ein 2/3-Mehrheitsbeschluss des Vorstands notwendig, der von der darauf folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss. Das Ehrenmitglied hat volles Stimmrecht und ist von Beitragszahlungen befreit.
  • (5) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Erwerb der Mitgliedschaft erhält Gültigkeit durch Aushändigung einer Urkunde, dessen Form die Vereinsordnung bestimmt. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
  • (6) Alle Mitglieder geben mit ihrem Aufnahmeantrag eine Erklärung ab, dass der Teilnahme am elektronischen Schriftverkehr sowie an Online-Mitgliederversammlungen keine technischen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Zugleich ist eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung der E-Mail-Adresse dem Vorstand mitzuteilen.

Artikel 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft erlischt:
    • a) durch den Tod des Mitglieds oder durch Auflösung oder Erlöschen
    • b) durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
    • c) durch Löschung, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
    • d) durch Ausschluss aus dem Verein.
  • (2) Die Löschung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft ist das Mitglied zu informieren. Die Mitgliedschaft gilt als ununterbrochen fortgesetzt, wenn das gelöschte Mitglied nachweisen kann, dass es die Gründe, die zur Löschung geführt haben, nicht zu vertreten hat.
  • (3) Ein Mitglied, das absichtlich in erheblichem Maß den Vereinsinteressen schadet oder gegen die Vereinssatzung verstoßen hat, kann ausgeschlossen werden. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich bekannt zu machen. Das betreffende Mitglied muss rechtzeitig vor dem Beschluss gehört worden sein.
  • (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen dessen Bescheid ist binnen eines Monats Berufung mittels eingeschriebenen Briefes an die Mitgliederversammlung zu Händen des Vorsitzenden des Vorstandes zulässig.

Artikel 6 Organe des Vereines

  • (1) Die ordentlichen Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  • (2) Es können durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand weitere außerordentliche Organe (Ausschüsse, Abteilungen, Kommissionen, Redaktionen) gebildet werden. Sie erhalten die Organstellung soweit sie aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung gebildet wurden.

Artikel 7 Die Mitgliederversammlung

  • (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Hierzu sind vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung alle Mitglieder schriftlich zu laden.
  • (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichts, die der Vorstand sachgerecht erstellen muss
  • (3) Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses nach Ansicht des Vorstandes erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  • (4) Weigern sich der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter, die außerordentliche Mitgliederversammlung in den folgenden zwei Monaten einzuberufen, so kann die Einberufung gemeinsam von den die Einberufung fordernden Mitgliedern durchgeführt werden, wobei die Formvorschrift und Fristen gewahrt werden müssen.
  • (5) Die ordentlichen Mitglieder haben gegenüber dem Vorstand ein Auskunftsrecht in der Mitgliederversammlung.

Artikel 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • (1) Stimmberechtigt und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Fördermitglieder haben Rede- aber kein Stimmrecht.
  • (2) Alle Wahlen erfolgen offen oder auf Antrag geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu verzeichnen hat. Kommt im ersten Wahlgang eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet eine sofort vorzunehmende Stichwahl. Sollte die Stichwahl Stimmengleichheit ausweisen, so ist die Wahl gescheitert und muss wiederholt werden.
  • (3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erfasst. Zur Beschlussfähigkeit der Versammlung genügt eine rechtzeitige und satzungsgemäße Einladung.
  • (4) Sofern Änderungen dieser Satzung auf der Tagesordnung stehen, muss der Änderungsvorschlag mit Begründung gleichzeitig mit der Einladung mitgeteilt werden. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, die gleichzeitig mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vereines ausmachen müssen.
  • (5) Änderungen der Satzung die von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung sind, wie der Änderung des Zwecks, können auf Beschluss des Vorstandes mit dem Zustimmungsvorbehalt versehen werden. Jedes Mitglied muss dann binnen 4 Wochen durch vorherige schriftliche Benachrichtigung dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Änderung der Satzung schriftlich zustimmen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, erlischt die Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden der Änderung. Die Mitgliedschaft gilt als ununterbrochen fortgesetzt wenn das gelöschte Mitglied nachweisen kann dass es nicht benachrichtigt wurde, oder zustimmen wollte aber aus besonderen Gründen daran gehindert war.
  • (6) Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind, soweit sie keine Verschlusssachen sind, zu publizieren.

Artikel 9 Der Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus höchstens zehn, mindestens jedoch vier Mitglieder. Die Vorstandmitglieder weisen sich die Ressorts zu, die sie gemäß ihrer persönlichen wie fachlichen Kompetenz eigenverantwortlich führen können. Die Mitgliederversammlung kann für die so gebildeten Ressorts Ausschüsse bilden.
  • (2) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes allerdings nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden oder nach Absprache mit dem Vorsitzenden. Sie leiten im übrigen die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Sie entscheiden über die Aufnahme neuer Mitglieder. Sind sich beide uneinig, entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Vorsitzende bevollmächtigt die anderen Vorstandsmitglieder mit der außergerichtlichen Vertretung des Vereines innerhalb ihrer Ressorts.
  • (3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können Dritte durch Vollmacht zur Vertretung des Vereines ermächtigen. Weiterhin können sie einen besonderen Vertreter berufen, der den Verein gerichtlich wie außergerichtlich vertritt. Die Berufung des besonderen Vertreters erhält Gültigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister und zusätzlich bei beiden durch Ausstellung einer Urkunde, auf der Vorsitzender oder Stellvertreter unterschrieben haben. In der Urkunde kann die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters oder des Bevollmächtigten eingeschränkt werden.
  • (4) Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro 500,- oder Eingehung oder Änderung eines Dauerschuldverhältnisses mit einem Gesamtvolumen über Euro 1.000,- ist die Zustimmung von 4/5 der Vorstandsmitglieder notwendig.
  • (5) Der Vorstand hat ferner Beschlüsse der anderen Vereinsorgane binnen zwei Wochen mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden, wenn sie offensichtlich rechtswidrig sind oder die Begehung einer strafbaren Handlung zum Ziel haben. Die Mitgliederversammlung kann die Beanstandung und die aufschiebende Wirkung aufheben.
  • (6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er ist so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes des Vorstands.

Artikel 10 Beschlussfassung des Vorstandes

  • (1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen und Versammlungen des Vorstandes ein und setzt die Tagesordnung fest. Er läd dazu alle Mitglieder des Vorstandes ein.
  • (2) Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beschlussfassung muss mindestens die hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes mitwirken.
  • (3) Soweit die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung die Herbeiführung einer nach außen gerichteten Rechtsfolge zum Ziel haben, sind sie, wenn es die Sache erfordert, vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung oder nicht vorhandener Bereitschaft von seinem Stellvertreter auszuführen.
  • (4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind zu Protokoll zu nehmen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls. Soweit Wahlen vorzunehmen sind, gilt Artikel 8 Abs. 2 entsprechend.

Artikel 11 Revisoren

  • (1) Die Mitgliederversammlung ernennt für jeweils zwei Jahre zwei Revisoren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen sowohl Rechenschaftsbericht als auch die Kassenführung des Vereins.
  • (2) Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen und verfassen zweijährlich einen Revisionsbericht, den sie der Mitgliederversammlung zur Kenntnis geben.
  • (3) Die Revisoren haben Beanstandungen unverzüglich dem Vorstand durch ein Schreiben mitzuteilen. Das Schreiben ist zu Protokoll zu nehmen.
  • (4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind alle Organe verpflichtet den Revisoren unbeschränkt und sachlich richtig Auskunft zu erteilen.

Artikel 12 Alternative Beschlussfassung und Elektronische Medien

  • (1) Die Versammlung der Mitglieder und aller anderen Organe kann auch als Onlineversammlung abgehalten werden. Online-Versammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Die Einladung zu einer Online-Versammlung muss neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  • (2) Während Online-Versammlungen sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über Formulare im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität, soweit verdeckte Stimmabgabe beantragt wurde, sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
  • (3) Der Schriftführer stellt sicher, dass die Computer-Log-Files der Online-Versammlungen der Vereinsorgane mindestens fünf Jahre lang sicher aufbewahrt werden.
  • (4) Ergänzend gelten für Online-Versammlungen die jeweiligen Vorschriften betreffend des Organs das die Online-Versammlung abhält.
  • (5) Die Beschlussfassung kann auch schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen, sie kann auch gemäß den vorstehenden Vorschriften auch online ohne eine Versammlung stattfinden.
  • (6) Der Vorstand beauftragt eine Wahlkommission mit der Sicherstellung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Online-Abstimmungen und Online-Versammlungen. An sie sind auch eventuelle Beanstandungen von Mitgliedern zu richten.

Artikel 13 Auflösung des Vereines

  • (1) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke ist das Vermögen des Vereines zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Dazu geht das Vermögen des Vereines an andere steuerbegünstigte Körperschaften über, die der Liquidator oder auch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.
  • (2) Die Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die zugleich die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erreichen muss, beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wird der Verein liquidiert. Liquidator ist der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung oder nicht vorhandener Bereitschaft der Übernahme des Amtes sein Stellvertreter oder eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person.

Artikel 14 Schlussvorschriften

  • (1) Die Mitgliederversammlung kann eine Vereinsordnung erlassen, die Bestandteil dieser Satzung ist und weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder begründen kann. Der Vorstand kann Änderungen der Vereinsordnung mit qualifizierter Mehrheit beschließen.
  • (2) Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung zu ändern, soweit es für die Eintragung der Satzung oder die Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.
  • (3) Diese Satzung ersetzt die Gründungsatzung vom 23. November 2002
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